3Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Enjoy the videos and music you love, upload original content, and share it all with friends, family, and the world on YouTube. (4a) 1Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich: 2Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. Vor der Einführung des ALG II gab es zwei parallel existierende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts: die vom Bund finanzierte Arbeitslosenhilfe für Menschen, die nach einem vorherigen Bezug von Arbeitslosengeld weiterhin arbeitslos waren, und die von den Kommunen finanzierte Sozialhilfe für alle sonstigen Personen, insbesondere solche, die noch nie erwerbstätig waren. Egal wieviel du also betreffend 27a sgb v erfahren wolltest, siehst du bei uns - als auch die genauesten 27a sgb v Erfahrungen. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. 27a sgb v - Der Testsieger . 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Vom 20. Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. Vereinbarung nach § 111d Abs. dejure.org Übersicht SGB V Abs./Nr./Satz hervorheben Rechtsprechung zu § 5 SGB V § 5 Versicherungspflicht § 6 Versicherungs- freiheit § 7 Versicherungs- 311 V v. 19.6.2020 I 1328 § 95 SGB V Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung Herzlich willkommen bei Sozialgesetzbuch.de. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. I S. 2477) § 45b sgb xi 2020. Hänlein/Schuler, Sozialgesetzbuch V. Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung –, , , , Achtes Kapitel Finanzierung. (5) 1Nach Absatz 1 Nr. Dezember 1988, BGBl. Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht, behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des §, Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach §, auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach §. Sie befinden sich hier: Startseite Sachgebiete Sozialgesetzbuch auf einen Blick SGB I bis SGB XIV SGB V: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – Textfassung bis 31.07.2009 von 01.08.2009 bis 31.12.2014 von 01.01.2015 bis 28.10.2020 von 29.10.2020 bis 31.12.2020 ab 01.01.2021 wählen Versicherten, die keinen Anspruch auf einen Zuschlag haben und deren Ansprüche nach § 45b zum 1. 7Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. § 153 Abs. No quinto episódio do quadro "30Minutos de Torcida" trazemos boa parte da trajetória da torcida do Clube Atlético Mineiro. 2 SGB V), verdrängt aber beispielsweise im Regelfall die studen-tische Krankenversicherung.6 Im Verhältnis zu der nach § 188 Abs. 11 in der seit dem 1. Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch Gesetzliche Krankenversicherung. Enjoy the videos and music you love, upload original content, and share it all with friends, family, and the world on YouTube. Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen. Dezember 1988 (BGBl. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. 5 sgb v dejure.. dejure.org sucht studentische Mitarbeiter für Programmieraufgaben. Zu Hause sterben – das ist der Wunsch vieler schwer- und sterbenskranker Menschen. 1 Nr. 4 SGB V begründeten freiwil-ligen Versicherung ist § 10 SGB V allerdings vorrangig (vgl. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. 311 V v. 19.6.2020 I 1328 § 10 SGB V Familienversicherung (1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen 1. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten): (Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe), Die neuesten Entscheidungen zur COVID-19-Pandemie, Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft, Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten, Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern, Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten, Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung, Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen, Landesausschüsse und Gemeinsamer Bundesausschuss, Voraussetzungen und Formen der Teilnahme von Ärzten und Zahnärzten an der Versorgung, Bedarfsplanung, Unterversorgung, Überversorgung, Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung, Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen, Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten, Beziehungen zu Leistungserbringern von Heilmitteln, Beziehungen zu Leistungserbringern von Hilfsmitteln, Beziehungen zu Apotheken und pharmazeutischen Unternehmern, Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern, Sicherung der Qualität der Leistungserbringung, Sonstige Beziehungen zu den Leistungserbringern, Beziehungen zu Leistungserbringern europäischer Staaten, Beteiligung von Patientinnen und Patienten, Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten, Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen, Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen, Besondere Vorschriften zur Errichtung, zur Ausdehnung und zur Auflösung von Betriebskrankenkassen sowie zum Ausscheiden von Betrieben aus Betriebskrankenkassen, Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen, Folgen der Auflösung, der Schließung und der Insolvenz, Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder, Finanzausgleiche und Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds, Prüfung der Krankenkassen und ihrer Verbände, Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz, Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz, Anforderungen an die Telematikinfrastruktur, Aufgaben, Verfassung und Finanzierung der Gesellschaft für Telematik, Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik, Überwachung von Funktionsfähigkeit und Sicherheit, Angebot und Einrichtung der elektronischen Patientenakte, Nutzung der elektronischen Patientenakte durch den Versicherten, Zugriff von Leistungserbringern auf Daten in der elektronischen Patientenakte, Festlegungen für technische Voraussetzungen und semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten, Erklärungen des Versicherten zur Organ- und Gewebespende sowie Hinweise auf deren Vorhandensein und Aufbewahrungsort, Hinweis des Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen, Elektronischer Medikationsplan und elektronische Notfalldaten, Nutzung der Anwendungen der Telematikinfrastruktur in der privaten Krankenversicherung, Verfügbarkeit von Daten aus Anwendungen der Telematikinfrastruktur für Forschungszwecke, Anforderungen an Schnittstellen in informationstechnischen Systemen, Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands. 1 Satz 1 Nr. (9) 1Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. (7) 1Nach Absatz 1 Nr. 5 Einzelnen § 10 Abs. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, 2. 3Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte. § 47 Absatz 1 Satz 6 bis 8 und Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. 21). I S. 2870 ) m.W.v. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden. 2Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 11a genannten Personen entsprechend. Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. 3Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht. 3Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. 3Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. 4390 Erträge aus der Erbringung von Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 3 SGB XI 4391 Weitere sonstige Erträge aus. § 37b SGB V: Spezialisierte ambulante Palliativversorgung. (3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. Das SGB V: zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2020 ( BGBl. Fassung aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 (BGBl. Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch Gesetzliche Krankenversicherung. Hier finden Sie das gesamte Sozialgesetzbuch und wichtige Sozialgesetze als Online-Version. (8a) 1Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. 2Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. dejure.org Übersicht SGB V Abs./Nr./Satz hervorheben Rechtsprechung zu § 4a SGB V § 1 Solidarität und Eigenverantwortung § 2 Leistungen § 2a Leistungen an behinderte und chronisch kranke Menschen § 2b Geschlechts-spezifische Besonderheiten § 3 Solidarische Finanzierung § 4 Krankenkassen § 4a Wettbewerb der Krankenkassen, Verordnungs- Der Gewinner konnte im 27a sgb v … 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz), Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz), Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz), Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz), Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze, Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz), Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz), Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt, Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz), Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts, Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft, Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 5 Abs. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.12.2020 BGBl. (8) 1Nach Absatz 1 Nr. Für Arzneimittel nach Absatz 3b Satz 1 beträgt der Abschlag nach Satz 1 6 vom Hundert. (4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen. Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. Erster Abschnitt Beiträge. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 4Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. 10 vor. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. I S. 2477) (FNA 860-5) zuletzt I S. 2477) ... (5) (weggefallen) (6) Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung für die in § 44 Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Versicherten gemeinsame Tarife … Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen). Um sich gut durch durch mein Webangebot durch zu finden, steht Ihnen ein Menü zur Verfügung, das Sie von jeder Seite in der Kopfleiste aufrufen können. 3Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. 3 SGB V (Ausgleichszahlungsvereinbarung Vorsorge und Reha) In die Gesamtbewertung fällt viele Eigenarten, damit das perfekte Ergebniss zu erhalten. 6Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. 4.090 Entscheidungen zu § 5 SGB V in unserer Datenbank: Krankenversicherung der Rentner - Verfassungsmäßigkeit der Pflichtversicherung ... Krankenversicherung - Empfänger laufender Leistungen der Grundsicherung - ... Krankenversicherung - Arbeitslosigkeit - Arbeitsunfähigkeit - Auffangversicherung ... Eingliederung auf Grundlage freier Mitarbeiterverträge tätiger Physiotherapeuten ... Krankenversicherung - Bezug von Arbeitslosengeld - Krankengeld - abschnittsweise ... Entscheidung durch Beschluss gem. 2 SGB V sowie zur Ermittlung des durchschnittlichen Vergütungssatzes nach § 111d Abs. Zweiter Titel Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder (§ 226 - § 240) § 226 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter Mail bei Änderungen § 5 - Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. 4Eine Anrechnung erfolgt nicht für. Dezember 1988, BGBl. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben, Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und, zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder, bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in §, ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in §, ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in §. (5a) 1Nach Absatz 1 Nr. 4Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. Es ist aber auch ein Wunsch, der immer öfter in Erfüllung gehen kann, denn Krankenversicherte haben Anspruch auf eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV), wenn sie von einem Arzt schriftlich verordnet wurde. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. (11) 1Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Dezember 1988, BGBl. Sie sind hier: Start > Inhaltsverzeichnis SGB V > § 5. April 2020 bereits geschlossene Krankenkassen, § 417 Übergangsregelung zur Zahlungsfrist von Krankenhausrechnungen, Verordnungsermächtigung, § 418 Übergangsregelung zur Versicherungspflicht bei praxisintegrierter Ausbildung. 5 SGB V zum Verfahren des Nachweises der Ausgleichszahlungen nach § 111d Abs. Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und. Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Dezember 1988, BGBl. 2Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft. 3 erster Halbsatz des Gesundheits-Reformgesetzes). 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht. Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. (2) 1Der nach Absatz 1 Nr. 2Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Nr. Dezember 1988, BGBl. März 2002 nach § 5 Abs. I S. 2477) § 106d Abrechnungsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. (3) Jeder Versicherte ist berechtigt, Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5 bei einem Leistungserbringer einzusehen, der mittels seines elektronischen Heilberufsausweises nach Maßgabe des § 339 Absatz 3 zugreift. Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 2Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. § 130a SGB V Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer (1) Die Krankenkassen erhalten von Apotheken für zu ihren Lasten abgegebene Arzneimittel einen Abschlag in Höhe von 7 vom Hundert des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer. 311 V v. 19.6.2020 I 1328 § 5 SGB V Versicherungspflicht (1) Versicherungspflichtig sind 1. § 2a Leistungen an behinderte und chronisch kranke Menschen, § 2b Geschlechtsspezifische Besonderheiten, § 4a Wettbewerb der Krankenkassen, Verordnungsermächtigung, § 4b Sonderregelungen zum Verwaltungsverfahren, § 7 Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung, § 8 Befreiung von der Versicherungspflicht, § 15 Ärztliche Behandlung, elektronische Gesundheitskarte, § 17 Leistungen bei Beschäftigung im Ausland, § 18 Kostenübernahme bei Behandlung außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, § 20 Primäre Prävention und Gesundheitsförderung, § 20a Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten, § 20c Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, § 20f Landesrahmenvereinbarungen zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie, § 20i Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung, § 20k Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz, § 21 Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe), § 22 Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe), § 22a Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen, § 24 Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter, § 24b Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation, § 24c Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft, § 24d Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe, § 24e Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, § 25a Organisierte Früherkennungsprogramme, § 26 Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche, § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung, § 31 Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung, § 31b Referenzdatenbank für Fertigarzneimittel, § 31c Beleihung mit der Aufgabe der Referenzdatenbank für Fertigarzneimittel; Rechts- und Fachaufsicht über die Beliehene, § 34 Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, § 35 Festbeträge für Arznei- und Verbandmittel, § 35a Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen, Verordnungsermächtigung, § 35b Kosten-Nutzen-Bewertung von Arzneimitteln, § 35c Zulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln, § 37b Spezialisierte ambulante Palliativversorgung, § 39a Stationäre und ambulante Hospizleistungen, § 39b Hospiz- und Palliativberatung durch die Krankenkassen, § 39c Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit, § 40 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 41 Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter, § 42 Belastungserprobung und Arbeitstherapie, § 43 Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, § 43a Nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen, § 43b Nichtärztliche Leistungen für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen, § 44a Krankengeld bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen, § 45 Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, § 46 Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld, § 47 Höhe und Berechnung des Krankengeldes, § 47a Beitragszahlungen der Krankenkassen an berufsständische Versorgungseinrichtungen, § 47b Höhe und Berechnung des Krankengeldes bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld, § 50 Ausschluß und Kürzung des Krankengeldes, § 51 Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe, § 52 Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden, § 57 Beziehungen zu Zahnärzten und Zahntechnikern, § 64 Vereinbarungen mit Leistungserbringern, § 64a Modellvorhaben zur Arzneimittelversorgung, § 64b Modellvorhaben zur Versorgung psychisch kranker Menschen, § 64c Modellvorhaben zum Screening auf 4MRGN, § 65a Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten, § 65b Förderung von Einrichtungen zur Verbraucher- und Patientenberatung, § 65d Förderung besonderer Therapieeinrichtungen, § 66 Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern, § 68 Finanzierung einer persönlichen elektronischen Gesundheitsakte, § 68a Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen durch Krankenkassen, § 68b Förderung von Versorgungsinnovationen, § 68c Förderung digitaler Innovationen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, § 70 Qualität, Humanität und Wirtschaftlichkeit, § 71 Beitragssatzstabilität, besondere Aufsichtsmittel, § 72 Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung, § 72a Übergang des Sicherstellungsauftrags auf die Krankenkassen, § 73 Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung, § 75 Inhalt und Umfang der Sicherstellung, § 75b Richtlinie zur IT-Sicherheit in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung, § 77 Kassenärztliche Vereinigungen und Bundesvereinigungen, § 77b Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, § 78 Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken, § 78a Aufsichtsmittel in besonderen Fällen bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, § 78b Entsandte Person für besondere Angelegenheiten bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, § 78c Berichtspflicht des Bundesministeriums für Gesundheit, § 79a Verhinderung von Organen, Bestellung eines Beauftragten, § 79b Beratender Fachausschuß für Psychotherapie, § 79c Beratender Fachausschuss für hausärztliche Versorgung; weitere beratende Fachausschüsse, § 81a Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen, § 86 Verwendung von Verordnungen und Empfehlungen in elektronischer Form, § 86a Verwendung von Überweisungen in elektronischer Form, § 87 Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte, § 87a Regionale Euro-Gebührenordnung, Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, Behandlungsbedarf der Versicherten, § 87b Vergütung der Ärzte (Honorarverteilung), § 87c Transparenz der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen, § 88 Bundesleistungsverzeichnis, Vergütungen, § 89 Schiedsamt, Verordnungsermächtigungen, § 89a Sektorenübergreifendes Schiedsgremium, Verordnungsermächtigungen, § 91a Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, § 91b Verordnungsermächtigung zur Regelung der Verfahrensgrundsätze der Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung und im Krankenhaus, § 92 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, § 92a Innovationsfonds, Grundlagen der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss, § 92b Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss, § 93 Übersicht über ausgeschlossene Arzneimittel, § 95 Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung, § 95a Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister für Vertragsärzte, § 95b Kollektiver Verzicht auf die Zulassung, § 95c Voraussetzung für die Eintragung von Psychotherapeuten in das Arztregister, § 95d Pflicht zur fachlichen Fortbildung, § 104 Verfahren bei Zulassungsbeschränkungen, § 105 Förderung der vertragsärztlichen Versorgung, § 106a Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher Leistungen, § 106b Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen, § 106c Prüfungsstelle und Beschwerdeausschuss bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen, § 106d Abrechnungsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung, § 107 Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, § 109 Abschluß von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern, § 110 Kündigung von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern, § 111 Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, § 111a Versorgungsverträge mit Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen, § 111b Landesschiedsstelle für Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen und Bundesschiedsstelle für Rahmenempfehlungen, Verordnungsermächtigung, § 111c Versorgungsverträge mit Rehabilitationseinrichtungen, § 111d Ausgleichszahlungen an Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen aufgrund von Einnahmeausfällen durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2, Verordnungsermächtigung, § 112 Zweiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen über Krankenhausbehandlung, § 113 Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung der Krankenhausbehandlung, § 115 Dreiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen zwischen Krankenkassen, Krankenhäusern und Vertragsärzten, § 115a Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus, § 115b Ambulantes Operieren im Krankenhaus, § 115c Fortsetzung der Arzneimitteltherapie nach Krankenhausbehandlung, § 115d Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung, § 116 Ambulante Behandlung durch Krankenhausärzte, § 116a Ambulante Behandlung durch Krankenhäuser bei Unterversorgung, § 116b Ambulante spezialfachärztliche Versorgung, § 118 Psychiatrische Institutsambulanzen, § 119a Ambulante Behandlung in Einrichtungen der Behindertenhilfe, § 119b Ambulante Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen, § 120 Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen, § 121a Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen, § 125a Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung, § 128 Unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten, § 129 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung, § 130a Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer, § 130b Vereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern über Erstattungsbeträge für Arzneimittel, Verordnungsermächtigung, § 130c Verträge von Krankenkassen mit pharmazeutischen Unternehmern, § 130d Preise für Arzneimittel zur Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie, § 131 Rahmenverträge mit pharmazeutischen Unternehmern, § 131a Ersatzansprüche der Krankenkassen, § 132a Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, § 132c Versorgung mit sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen, § 132d Spezialisierte ambulante Palliativversorgung, § 132g Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase, § 132h Versorgungsverträge mit Kurzzeitpflegeeinrichtungen, § 132i Versorgungsverträge mit Hämophiliezentren, § 132j Regionale Modellvorhaben zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen in Apotheken, § 132l Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege, Verordnungsermächtigung, § 133 Versorgung mit Krankentransportleistungen, § 134 Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den Herstellern digitaler Gesundheitsanwendungen über Vergütungsbeträge; Verordnungsermächtigung, § 135 Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, § 135a Verpflichtung der Leistungserbringer zur Qualitätssicherung, § 135b Förderung der Qualität durch die Kassenärztlichen Vereinigungen, § 135c Förderung der Qualität durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft, § 136 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung, § 136a Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung in ausgewählten Bereichen, § 136b Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung im Krankenhaus, § 136c Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Qualitätssicherung und Krankenhausplanung, § 136d Evaluation und Weiterentwicklung der Qualitätssicherung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss, § 137 Durchsetzung und Kontrolle der Qualitätsanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, § 137a Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen, § 137b Aufträge des Gemeinsamen Bundesausschusses an das Institut nach § 137a, § 137c Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus, § 137d Qualitätssicherung bei der ambulanten und stationären Vorsorge oder Rehabilitation, § 137e Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, § 137f Strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten, § 137g Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme, § 137h Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse, § 137i Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern; Verordnungsermächtigung, § 137j Pflegepersonalquotienten, Verordnungsermächtigung, § 139 Hilfsmittelverzeichnis, Qualitätssicherung bei Hilfsmitteln, § 139a Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen, § 139d Erprobung von Leistungen und Maßnahmen zur Krankenbehandlung, § 139e Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen; Verordnungsermächtigung, § 140e Verträge mit Leistungserbringern europäischer Staaten, § 140f Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten, § 140h Amt, Aufgabe und Befugnisse der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten, § 147 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, § 149 Errichtung von Betriebskrankenkassen, § 154 Betriebskrankenkassen öffentlicher Verwaltungen, § 157 Verfahren bei Vereinigung auf Antrag, § 158 Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen, § 161 Aufhebung der Haftung nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung, § 162 Insolvenzfähigkeit von Krankenkassenverbänden, § 163 Vermeidung der Schließung oder Insolvenz von Krankenkassen, § 166 Haftung für Verpflichtungen bei Auflösung oder Schließung, § 167 Verteilung der Haftungssumme auf die Krankenkassen, § 170 Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen, Verordnungsermächtigung, § 186 Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, § 187 Beginn der Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse, § 188 Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft, § 189 Mitgliedschaft von Rentenantragstellern, § 190 Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, § 191 Ende der freiwilligen Mitgliedschaft, § 192 Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, § 193 Fortbestehen der Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst, § 194a Modellprojekt zur Durchführung von Online-Wahlen bei den Krankenkassen, § 194b Durchführung der Stimmabgabe per Online-Wahl, § 197a Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen, § 198 Meldepflicht des Arbeitgebers für versicherungspflichtig Beschäftigte, § 199 Meldepflichten bei unständiger Beschäftigung, § 199a Informationspflichten bei krankenversicherten Studenten, § 200 Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen, § 201 Meldepflichten bei Rentenantragstellung und Rentenbezug, § 202 Meldepflichten bei Versorgungsbezügen, § 203 Meldepflichten bei Bezug von Erziehungsgeld oder Elterngeld, § 203a Meldepflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Unterhaltsgeld, § 204 Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst, § 205 Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger, § 206 Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Versicherten, § 207 Bildung und Vereinigung von Landesverbänden, § 208 Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken, § 212 Bundesverbände, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Verbände der Ersatzkassen, § 213 Rechtsnachfolge, Vermögensübergang, Arbeitsverhältnisse, § 217a Errichtung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, § 217c Wahl des Verwaltungsrates und des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung, § 217d Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken, § 217f Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, § 217g Aufsichtsmittel in besonderen Fällen bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, § 217h Entsandte Person für besondere Angelegenheiten bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, § 217i Verhinderung von Organen, Bestellung eines Beauftragten, § 217j Berichtspflicht des Bundesministeriums für Gesundheit, § 219 Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, § 219a Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, § 219b Datenaustausch im automatisierten Verfahren zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit und der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, § 221 Beteiligung des Bundes an Aufwendungen, § 223 Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze, § 224 Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld, § 225 Beitragsfreiheit bestimmter Rentenantragsteller, § 226 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter, § 227 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung und bisher nicht Versicherter, § 228 Rente als beitragspflichtige Einnahmen, § 229 Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen, § 230 Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtig Beschäftigter, § 232 Beitragspflichtige Einnahmen unständig Beschäftigter, § 232a Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld, § 232b Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld, § 233 Beitragspflichtige Einnahmen der Seeleute, § 234 Beitragspflichtige Einnahmen der Künstler und Publizisten, § 235 Beitragspflichtige Einnahmen von Rehabilitanden, Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen, § 236 Beitragspflichtige Einnahmen der Studenten und Praktikanten, § 237 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner, § 238 Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtiger Rentner, § 238a Rangfolge der Einnahmearten freiwillig versicherter Rentner, § 239 Beitragsbemessung bei Rentenantragstellern, § 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder, § 242a Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz, § 244 Ermäßigter Beitrag für Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende, § 245 Beitragssatz für Studenten und Praktikanten, § 246 Beitragssatz für Bezieher von Arbeitslosengeld II, § 248 Beitragssatz aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen, § 249 Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtiger Beschäftigung, § 249a Tragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug, § 249b Beitrag des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung, § 249c Tragung der Beiträge bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld, § 250 Tragung der Beiträge durch das Mitglied, § 253 Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt, § 256 Beitragszahlung aus Versorgungsbezügen, § 256a Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen, § 257 Beitragszuschüsse für Beschäftigte, § 258 Beitragszuschüsse für andere Personen, § 263a Anlagen in Investmentvermögen zur Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen, § 264 Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung, § 265 Finanzausgleich für aufwendige Leistungsfälle, § 266 Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (Risikostrukturausgleich), Verordnungsermächtigung, § 267 Datenverarbeitung für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs, § 269 Sonderregelungen für Krankengeld und Auslandsversicherte, § 270 Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für sonstige Ausgaben, § 271a Sicherstellung der Einnahmen des Gesundheitsfonds, § 273 Sicherung der Datengrundlagen für den Risikostrukturausgleich, § 274 Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung, § 275a Durchführung und Umfang von Qualitätskontrollen in Krankenhäusern durch den Medizinischen Dienst, § 275b Durchführung und Umfang von Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen bei Leistungen der häuslichen Krankenpflege und außerklinischen Intensivpflege durch den Medizinischen Dienst und Verordnungsermächtigung, § 275c Durchführung und Umfang von Prüfungen bei Krankenhausbehandlung durch den Medizinischen Dienst, § 281 Medizinischer Dienst Bund, Rechtsform, Finanzen, Aufsicht, § 282 Medizinischer Dienst Bund, Verwaltungsrat und Vorstand, § 283 Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund, § 283a Aufgaben des Sozialmedizinischen Dienstes Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, § 285 Personenbezogene Daten bei den Kassenärztlichen Vereinigungen, § 287a Federführende Datenschutzaufsicht in der Versorgungs- und Gesundheitsforschung, § 289 Nachweispflicht bei Familienversicherung, § 291a Elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis und Mittel zur Abrechnung, § 291b Verfahren zur Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis, § 291c Einzug, Sperrung oder weitere Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte nach Krankenkassenwechsel; Austausch der elektronischen Gesundheitskarte, § 292 Angaben über Leistungsvoraussetzungen, § 293 Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer, § 293a Transparenzstelle für Verträge über eine hausarztzentrierte Versorgung und über eine besondere Versorgung, § 294a Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschäden, § 295a Abrechnung der im Rahmen von Verträgen nach § 73b, § 132e, § 132f und § 140a sowie vom Krankenhaus im Notfall erbrachten Leistungen, § 296 Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen, § 297 Weitere Regelungen zur Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen, § 298 Übermittlung versichertenbezogener Daten, § 299 Datenverarbeitung für Zwecke der Qualitätssicherung, § 300 Abrechnung der Apotheken und weiterer Stellen, § 301a Abrechnung der Hebammen und der von ihnen geleiteten Einrichtungen, § 302 Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer, § 303a Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz; Verordnungsermächtigung, § 303b Datenzusammenführung und -übermittlung, § 303f Gebührenregelung; Verordnungsermächtigung, § 304 Aufbewahrung von Daten bei Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse, § 305b Veröffentlichung der Jahresrechnungsergebnisse, § 307 Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeiten, § 308 Vorrang von technischen Schutzmaßnahmen, § 311 Aufgaben der Gesellschaft für Telematik, § 312 Aufträge an die Gesellschaft für Telematik, § 313 Elektronischer Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur, § 314 Informationspflichten der Gesellschaft für Telematik, § 315 Verbindlichkeit der Beschlüsse der Gesellschaft für Telematik, § 316 Finanzierung der Gesellschaft für Telematik; Verordnungsermächtigung, § 317 Beirat der Gesellschaft für Telematik, § 319 Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik, § 320 Zusammensetzung der Schlichtungsstelle; Finanzierung, § 321 Beschlussfassung der Schlichtungsstelle, § 322 Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit über die Schlichtungsstelle, § 324 Zulassung von Anbietern von Betriebsleistungen, § 325 Zulassung von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur, § 326 Verbot der Nutzung der Telematikinfrastruktur ohne Zulassung oder Bestätigung, § 327 Weitere Anwendungen der Telematikinfrastruktur; Bestätigungsverfahren, § 328 Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung, § 329 Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Telematikinfrastruktur, § 330 Vermeidung von Störungen der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse der Telematikinfrastruktur, § 331 Maßnahmen zur Überwachung des Betriebs zur Gewährleistung der Sicherheit, Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der Telematikinfrastruktur, § 332 Anforderungen an die Wartung von Diensten, § 333 Überprüfung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, § 334 Anwendungen der Telematikinfrastruktur, § 337 Recht der Versicherten auf Verarbeitung von Daten sowie auf Erteilung von Zugriffsberechtigungen auf Daten, § 338 Komponenten zur Wahrnehmung der Versichertenrechte, § 339 Voraussetzungen für den Zugriff von Leistungserbringern und anderen zugriffsberechtigten Personen, § 340 Ausgabe von elektronischen Heilberufs- und Berufsausweisen sowie von Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen, § 342 Angebot und Nutzung der elektronischen Patientenakte, § 343 Informationspflichten der Krankenkassen, § 344 Einwilligung der Versicherten und Zulässigkeit der Datenverarbeitung durch die Krankenkassen und Anbieter der elektronischen Patientenakte, § 345 Angebot und Nutzung zusätzlicher Inhalte und Anwendungen, § 346 Unterstützung bei der elektronischen Patientenakte, § 347 Anspruch der Versicherten auf Übertragung von Behandlungsdaten in die elektronische Patientenakte durch Leistungserbringer, § 348 Anspruch der Versicherten auf Übertragung von Behandlungsdaten in die elektronische Patientenakte durch Krankenhäuser, § 349 Anspruch der Versicherten auf Übertragung von Daten aus Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334 und von elektronischen Arztbriefen in die elektronische Patientenakte, § 350 Anspruch der Versicherten auf Übertragung von bei der Krankenkasse gespeicherten Daten in die elektronische Patientenakte, § 351 Übertragung von Daten aus der elektronischen Gesundheitsakte in die elektronische Patientenakte, § 352 Verarbeitung von Daten in der elektronischen Patientenakte durch Leistungserbringer und andere zugriffsberechtigte Personen, § 354 Festlegungen der Gesellschaft für Telematik für die elektronische Patientenakte, § 355 Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten in der elektronischen Patientenakte, des elektronischen Medikationsplans und der elektronischen Notfalldaten, § 356 Zugriff auf Erklärungen der Versicherten zur Organ- und Gewebespende sowie auf Hinweise auf deren Vorhandensein und Aufbewahrungsort, § 357 Zugriff auf Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen, § 358 Elektronischer Medikationsplan und elektronische Notfalldaten, § 359 Zugriff auf den elektronischen Medikationsplan und die elektronischen Notfalldaten, § 360 Übermittlung vertragsärztlicher Verordnungen in elektronischer Form, § 361 Zugriff auf ärztliche Verordnungen in der Telematikinfrastruktur, § 362 Nutzung von elektronischen Gesundheitskarten für Versicherte von Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei oder für Soldaten der Bundeswehr, § 363 Verarbeitung von Daten der elektronischen Patientenakte zu Forschungszwecken, § 364 Vereinbarung über technische Verfahren zur konsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen, § 365 Vereinbarung über technische Verfahren zur Videosprechstunde in der vertragsärztlichen Versorgung, § 366 Vereinbarung über technische Verfahren zur Videosprechstunde in der vertragszahnärztlichen Versorgung, § 367 Vereinbarung über technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien, § 368 Vereinbarung über ein Authentifizierungsverfahren im Rahmen der Videosprechstunde, § 369 Prüfung der Vereinbarungen durch das Bundesministerium für Gesundheit, § 370 Entscheidung der Schlichtungsstelle, § 371 Integration offener und standardisierter Schnittstellen in informationstechnische Systeme, § 372 Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung, § 373 Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme in Krankenhäusern und in der pflegerischen Versorgung, § 374 Abstimmung zur Festlegung sektorenübergreifender einheitlicher Vorgaben, § 377 Finanzierung der den Krankenhäusern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten, § 378 Finanzierung der den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten, § 379 Finanzierung der den Apotheken entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten, § 380 Finanzierung der den Hebammen und Physiotherapeuten entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten, § 381 Finanzierung der den Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten, § 382 Erstattung der dem Öffentlichen Gesundheitsdienst entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten, § 383 Erstattung der Kosten für die Übermittlung elektronischer Briefe in der vertragsärztlichen Versorgung, § 386 Aufnahme von Standards, Profilen und Leitfäden der Gesellschaft für Telematik, § 387 Aufnahme von Standards, Profilen und Leitfäden für informationstechnische Systeme im Gesundheitswesen, § 388 Empfehlung von Standards, Profilen und Leitfäden von informationstechnischen Systemen im Gesundheitswesen als Referenz, § 389 Beachtung der Festlegungen und Empfehlungen bei Finanzierung aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung, § 390 Beteiligung der Fachöffentlichkeit, § 392 Geschäfts- und Verfahrensordnung für das Interoperabilitätsverzeichnis, § 393 Bericht über das Interoperabilitätsverzeichnis, § 394 Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, § 400 Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern, § 401 Beitragszuschüsse für Beschäftigte, § 402 Standardtarif für Personen ohne Versicherungsschutz, § 403 Übergangsregelung zur enteralen Ernährung, § 405 Übergangsregelung für die knappschaftliche Krankenversicherung, § 406 Übergangsregelung zum Krankengeldwahltarif, § 407 Übergangsregelung zur befristeten Weiteranwendung aufgehobener Vorschriften, § 408 Übergangsregelung für die Anforderungen an die strukturierten Behandlungsprogramme nach § 137g Absatz 1, § 409 Übergangsregelung zur Beitragsbemessung aus Renten und aus Versorgungsbezügen, § 410 Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung, § 412 Übergangsregelung zur Neuregelung der Verjährungsfrist für die Ansprüche von Krankenhäusern und Krankenkassen, § 413 Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der unparteiischen Mitglieder des Beschlussgremiums des Gemeinsamen Bundesausschusses, der Vorstandsmitglieder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des Geschäftsführers des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sowie von dessen Stellvertreter, § 414 Übergangsregelung für die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung und den Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, § 415 Errichtung der Medizinischen Dienste und des Medizinischen Dienstes Bund, § 416 Übergangsregelung zur Tragung der Beiträge durch Dritte für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung, § 416 Übergangsregelung für am 1.