E… Erbs/Kohlhaas, Strafrecht… Kommentar zum Sozialrecht… Kunkel, SGB VIII, 7. S. 291, 292), das Land. 5 SGB VIII die Tätig-keitsuntersagung in §§ 48, 48a SGB VIII geregelt. BeckOGK | SGB VIII § 48a … BeckOK Sozialrecht, 52. Es besteht die Befürchtung, dass dies zu Lasten von ehrenamtlichen 2 2 SGB VIII. 2.10 Meldepflichten gemäß § 47 SGB VIII bei Ereignissen und . § 48a SGB 8; Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 09.10.2020 BGBl. Hauptmenu. 29 Mund-Nasen-Bedeckung § 30 Grundlegende Schutzmaßnahmen für Personal 1 und § 48a Abs. Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 bis 48a SGB VIII). 3 Abs. 2… Münchener Kommentar BGB, … Münder/Meysen/Trenczek, F… PdK - Schleswig-Holstein,… Nach § 48a Abs. 2 G v. 6.10.2020 I 2072 v. 11.9.2012 I 2022; Zuletzt geändert durch Art. § 48a SGB VIII – Sonstige betreute Wohnform (1) Für den Betrieb einer sonstigen Wohnform, in der Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unterkunft erhalten, gelten die §§ 45 bis 48 entsprechend. Social Security Code (Sgb) - Eighth Book (Viii) - Child And Youth Welfare - (Article 1 Of The Law V. 26 June 1990, Federal Law Gazette I P. 1163) Original Language Title: Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Die Rahmen-Hygienepläne für Kindertageseinrichtungen können hierzu auch für Einrichtungen nach § 45 Abs. Eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII in Verbindung mit § 48a SGB VIII ist erfor-derlich, wenn ein leistungserbringender Träger ein Angebot, dessen Bestand un-abhängig von bestimmten Kindern und Jugendlichen ist, schafft und hierfür ge-eignete Räume (Eigentum oder Miete) zur Verfügung stellt, diese ausstattet und Per- sonal zur Erbringung der Hilfe vorhält. § 48a SGB 8 - Sonstige betreute Wohnform. Stand: Neugefasst durch Bek. § 48a SGB 8 - Sonstige betreute Wohnform. (4)-B (W&M)/2020 dated October 9, 2020 has announced the Sovereign Gold Bond Scheme 2020-21, Series VII, VIII, IX, X. XI and XII. Erteilung einer einheitlichen Betriebserlaubnis für eine aus einer Haupt- und ... Kindergarten darf auch als Haupt- und Nebenstelle betrieben werden. rvRecht; Sonstiges; Änderungsdienst; Hilfe Lesen Sie hier weiter... A C H T U N G! Durch die Reform neu eingefügt wurde die Meldepflicht des § 47 Satz 1 Nr. v. 11.9.2012 I 2022; Zuletzt geändert durch Art. Februar 2009 (GVBl. Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. BeckOGK | SGB VIII § 48a … BeckOK Sozialrecht, 52. Allgemeine Geschäftsbedingungen - Auslegung - pauschalierte ... Anspruch auf Aufnahme auf eine Liste von Pflegeelternbewerbern, Offenbar unrichtiger Urteilstenor; Fehlende Kostenentscheidung; Berichtigung, Mindestvoraussetzungen für den Betrieb einer Jugendhilfeeinrichtung. § 47 SGB VIII Meldepflichten § 48 SGB VIII Tätigkeitsuntersagung § 48a SGB VIII Sonstige betreute Wohnform § 85 Abs. Sovereign Gold Bond Scheme (SGB) 2020-21- Series VII, VIII, IX, X, XI, XII. Das Masernschutzgesetz tritt zum 01.03.2020 in Kraft; die neuen Regelungen betreffen auch die Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen! SGB 8. § 48a SGB VIII Sonstige betreute Wohnform (1) Für den Betrieb einer sonstigen Wohnform, in der Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unterkunft erhalten, gelten die §§ 45 bis 48 entsprechend. SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe, 3. Grundlegende Regelungen. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. 3 Abs. 1 SGB VIII gilt die Regelung für den Betrieb einer sonstigen Wohnform, in der Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unterkunft erhalten, beispielsweise Jugend-wohngemeinschaften oder im betreuten Einzelwohnen,2 entsprechend. SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe, 5. Auf § 48 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften: Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII) Allgemeine Vorschriften § 2 (Aufgaben der Jugendhilfe) Andere Aufgaben der Jugendhilfe Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen § 48a (Sonstige betreute Wohnform) Schutz von Sozialdaten Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 bis 48a SGB VIII). § 48a SGB VIII - OK - Sonstige betreute Wohnform Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Online-Datenbanken und Software aktueller Rechts- und Wirtschaftsinformationen: Urteile, Gesetze, Fachpresseauswertung, Competitive Intelligence, Wissensmanagement für Städte und Gemeinden, Sozialversicherungsträger, Behörden und Universitäten. § 48a SGB VIII – Sonstige betreute Wohnform (1) Für den Betrieb einer sonstigen Wohnform, in der Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unterkunft erhalten, gelten die §§ 45 bis 48 entsprechend. Juni 1990, BGBl. Juni 1990, BGBl. Eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII in Verbindung mit § 48a SGB VIII ist erfor-derlich, wenn ein leistungserbringender Träger ein Angebot, dessen Bestand un-abhängig von bestimmten Kindern und Jugendlichen ist, schafft und hierfür ge-eignete Räume (Eigentum oder Miete) zur Verfügung stellt, diese ausstattet und Per- Jugendlichen beeinträchtigen können . Drucken . Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform nach §§ 45 bis 48a SGB VIII (DOC / 103 KB) Meldebogen besondere Vorkommnisse (Stand 9-2019) Leitfaden zur Meldung besonderer Vorkommnisse nach § 47 SGB VIII (Stand 7-2019) The bonds may also be held by a Trust, HUFs, Charitable Institution and University. I S. 1163) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis. Juni 1990, BGBl. Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung, § 45 Sozialgesetzbuch (SGB VIII): Kinder- und Jugendhilfe: Verlag, groelsv, M.G.J.V, Redaktion: 9781511791793: Books - Amazon.ca -18, 22 -25un 13 SGB VIII -, wenn diese im konkreten Fall als mindestens „gleich geeignet“ vom Jugendamt eingeschätzt werden. (2) SGB VIII). Abs. Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Hinweise für die Erteilung der Betriebserlaubnis von Einrichtungen und sonstigen betreuten Wohnformen nach §§ 45 ff SGB VIII - Stand 03.07.2019 - Download Merkblatt über die Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform gem. §§ 45 und 48a SGB VIII §27 Betreuung im Zeitraum einer angeordneten Schutzmaßnahme nach § 28 Abs. Drittes Kapitel: Andere Aufgaben der Jugendhilfe Zweiter Abschnitt: Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen § 48a Sonstige betreute Wohnform (1) Für den Betrieb einer sonstigen Wohnform, in der Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unterkunft erhalten, gelten die §§ 45 bis 48 entsprechend. § 48a SGB VIII Sonstige betreute Wohnform § 85 Abs. Juni 1990, BGBl. Beschluss Empfehlungen 45-48a SGBVIII.pdf „Empfehlungen zur Wahrnehmung der Aufgaben ... und Jugendlichen in den Einrichtungen (§§ 45 bis 48a SGB VIII) in Mecklenburg-Vorpommern“ beschlossen durch ... 5 2. (1) Für den Betrieb einer sonstigen Wohnform, in der Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unterkunft erhalten, gelten die §§ 45 bis 48 entsprechend. Zitierungen von § 48a SGB VIII Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48a SGB VIII verweisen. Sie sind hier: Start > Inhaltsverzeichnis SGB VIII > § 48a. (2) Ist die sonstige Wohnform organisatorisch mit einer Einrichtung verbunden, so gilt … § 48 SGB VIII, Tätigkeitsuntersagung § 48a SGB VIII, Sonstige betreute Wohnform § 49 SGB VIII, Landesrechtsvorbehalt § 50 SGB VIII, Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten § 51 SGB VIII, Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind § 52 SGB VIII, Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz Juni 1990, BGBl. 1 SGB VIII eine Orientierung bieten. SGB VIII § 48a i.d.F. Auf § 45 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften: Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII) Allgemeine Vorschriften § 2 (Aufgaben der Jugendhilfe) Andere Aufgaben der Jugendhilfe Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen § 48a (Sonstige betreute Wohnform) Schutz von Sozialdaten I S. 1163) Außerdem sind die Maßnahmen § 31 und 35a auch als Gruppenangebot möglich, wenn sie als mindestens „gleich geeignet“ eingeschätzt werden. Government of India has vide its Notification No F.No4. rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung. Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform nach §§ 45 bis 48a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Ich / Wir beantrage(n) hiermit die Erlaubnis nach §§ 45 bis 48a SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) für den Betrieb der im Folgenden genannten Einrichtung. 3 Nr. Stand: Neugefasst durch Bek. Mail bei Änderungen § 48a - Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. 2 SGB VIII Sachliche Zuständigkeit § 87a Abs. Brauchen Sie einen Rat? Die fachliche Beratung und Begleitung von Einrichtungsträgern und von Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen, ist in § 8b SGB VIII als eine allgemeine Vorschrift im ersten Kapitel des SGB VIII untergebracht. Als „andere Aufgaben der Jugendhilfe“ ist nach § 2 Abs. Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Achtes Buch Kinder- und Jugendhilfe. (2) Ist die sonstige Wohnform organisatorisch mit einer Einrichtung verbunden, so gilt sie als Teil der Einrichtung. Februar 2009 (GVBl. The bonds under SGB Scheme may be held by a person resident in India, being an individual, in his capacity as an individual, or on behalf of minor child, or jointly with any other individual. Juni 1990, BGBl. Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. I S. 2075 Geltung ab 01.01.2007; FNA: 860-8 Sozialgesetzbuch 42 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 171 Vorschriften zitiert. 1.1.1 Jedes Heim hat eine Konzeption zu erstellen und weiterzuentwickeln, in der insbesondere die Erziehungsziele, die Aufnahmekriterien und das Betreuungsangebot beschrieben werden. Ausfertigungsdatum: 26.06.1990. Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Achtes Buch Kinder- und Jugendhilfe. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VIII selbst , Ermächtigungsgrundlagen , anderen geltenden Titeln , Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln . dejure.org Übersicht SGB VIII Rechtsprechung zu § 87a SGB VIII Durch das 1. Einrichtungen im Ausland unterliegen nicht den §§ 45 bis 48a SGB VIII. § 79a SGB VIII ist eine Regelung im 4. September 2010 (GVBl. 27 Entscheidungen zu § 48a SGB VIII in unserer Datenbank: Jugendhilferecht; Begriff der Einrichtung. Systematik der Vorschriften im SGB VIII ... 3. Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. SGB VIII - Änderungen überwachen. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 09.10.2020 BGBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 9 … würde den Charakter des § 48a SGB VIII als Auffangnorm, insbesondere aber auch das angestrebte Ziel der Gesamtzuständigkeit unter dem Dach des SGB VIII konterkarieren. A. I S. 1163) Zweites Kapitel: Leistungen der Jugendhilfe würde den Charakter des § 48a SGB VIII als Auffangnorm, insbesondere aber auch das angestrebte Ziel der Gesamtzuständigkeit unter dem Dach des SGB VIII konterkarieren. 3 Abs. Sozialgesetzbuch (SGB II) Zweites Buch Grundsicherung für Arbeitsuchende. 09.10.2020. § 45 i. V. m. § 48a SGB VIII (Stand: 28.03.2012) - Download Notifications; Oct 09, 2020 Sovereign Gold Bond Scheme (SGB) 2020-21- Series VII, VIII, IX, X, XI, XII: Apr 13, 2020 Sovereign Gold Bond Scheme of the Government of India (GoI)-Procedural Guidelines - Consolidated: Apr 13, 2020 Sovereign Gold Bond Scheme (SGB) 2020-21- Series I, II, III, IV, V, VI: Oct 31, 2019 Sovereign Gold Bond (SGB) Scheme - Marking of lien Use MyLegislature to follow bills, hearings, and legislators that interest you. Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung, § 45 . Dies gilt auch dann, wenn in solchen Einrichtungen Kinder und Jugendliche im Rahmen einer Leistung nach dem SGB VIII betreut werden, die von einem Träger der öffentl. Hingegen sollten Einrichtungen der Jugendarbeit wie bisher nicht von der Heimaufsicht erfasst werden. Juni 1990, BGBl. Der Geltungsbereich des SGB VIII ist auf das Gebiet von Deutschland begrenzt. 12/2866 S. 18). Betrieb sonstiger Einrichtungen nach den §§ 45 und 48a SGB VIII Erster Unterabschnitt Grundlegende Regelungen § 22 Mindestabstand § 23 Ganztägige Betreuung Zweiter Unterabschnitt Regelbetrieb mit primärem Infektionsschutz § 24 Betrieb von Einrichtungen nach § 1 Abs. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 09.10.2020 BGBl. Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform nach §§ 45 bis 48a SGB VIII (DOC / 103 KB) Meldebogen besondere Vorkommnisse (Stand 9-2019) Leitfaden zur Meldung besonderer Vorkommnisse nach § 47 SGB VIII (Stand 7-2019) 2 SGB VIII Sachliche Zuständigkeit § 87a Abs. (2) Ist die sonstige Wohnform organisatorisch mit einer Einrichtung verbunden, so gilt sie als Teil der Einrichtung. Besondere Empfehlungen für Einrichtungen, in denen Minderjährige nach dem SGB VIII oder dem BSHG aufgenommen werden. ÿû @K€ p cd ï®®Ð% € Cœ >~òšÃð Áðø ÎÁÍ•Ÿ> Løœ yÍA ø¥*ŠJ]x!/{Ö Ê' ø€ |?® í² Éåß. keitsuntersagung in §§ 48, 48a SGB VIII geregelt. 1 vgl. § 48a SGB 8; Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Drawdown Group Codes Funding Source Codes Entitywide Project Codes Summary VEZ** VF0** VF1** VF2** VF3** VF4** VF5** VF6** VF7** VF8** VF9** VFA** VFB** VFC** VFD** Mail bei Änderungen . und § 48a Abs. Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist gemäß § 6 Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetz (ThürKJHAG) in der Bekanntmachung vom 5. v. 11.9.2012 I 2022; Zuletzt geändert durch Art. Stand: Neugefasst durch Bek. E… Erbs/Kohlhaas, Strafrecht… Kommentar zum Sozialrecht… Kunkel, SGB VIII, 7. 1 und § 48a Abs. Vierter Abschnitt. Under the scheme there will be a distinct series (starting from Series VII) for every tranche. Auflage 2017: Recht, G.: 9781974550005: Books - Amazon.ca § 48a SGB VIII – Für den Betrieb einer sonstigen Wohnform, in der Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unterkunft erhalten, gelten die §§ 45 bis 48 entsprechend. in §§ 45 bis 47, 48a SGB VIII geregelt. 5 G v. 9.10.2020 I 2075 A. SGB VII; SGB VIII; SGB IX; SGB X; SGB XI; SGB XII; ALG; Sozialgesetzbuch (SGB II) Zweites Buch Grundsicherung für Arbeitsuchende. SGB VIII-ÄndG v. 16.2.1993 (BGBl. 1 Satz 2 IfSG § 28 Weitergehender eingeschränkter Zutritt einrich-tungsfremder Personen. Das Niedersächsische Landesjugendamt stellt Ihnen anbei Basisinformationen für Einrichtungen nach § 45 Abs. Stand: Neugefasst durch Bek. Sie sind hier: Start > Inhaltsverzeichnis SGB VIII > §§ 45 bis 48a. Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. 1 SGB VIII zum Umgang mit dem neuartigen Coronavirus zur Verfügung. § 48a - Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. 1.1 Pädagogische Forderungen. v. 13.5.2011 I 850, 2094; Zuletzt geändert durch Art. Juni 1990, BGBl. D. Institutionelle Subsidiarität in der Jugendhilfe I. Leistungen der Jugendhilfe werden vorrangig von den Trägern der freien Jugendhilfe wahrgenommen Im Jugendhilferecht ist ein wesentlicher Teil der Leistungserbringung (zum Begriff „Leistungen“: § 2 Abs.2 SGB VIII) an die sog. Stand: Neugefasst durch Bek. (2) Ist die sonstige Wohnform organisatorisch mit einer Einrichtung verbunden, so gilt sie als Teil der Einrichtung. 5 G v. 9.10.2020 I 2075, § 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe, § 4 Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe, § 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen, § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung, § 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, § 9 Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen, § 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen, Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz, § 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz, § 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie, § 17 Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung, § 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts, § 19 Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder, § 20 Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen, § 21 Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht, Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, § 25 Unterstützung selbst organisierter Förderung von Kindern, Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige, § 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer, § 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform, § 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, § 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, § 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung, § 37 Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie, § 38 Vermittlung bei der Ausübung der Personensorge, § 39 Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen, § 41 Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung, Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, § 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen, § 42a Vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise, § 42b Verfahren zur Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher, § 42f Behördliches Verfahren zur Altersfeststellung, Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen, § 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung, § 50 Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten, § 51 Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind, § 52 Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz, Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen, § 52a Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, § 53 Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern, § 54 Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften, § 55 Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft, § 56 Führung der Beistandschaft, der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft, § 58a Sorgeregister; Bescheinigung über Nichtvorliegen von Eintragungen im Sorgeregister, § 65 Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe, § 68 Sozialdaten im Bereich der Beistandschaft, Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft, Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung, § 69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter, § 70 Organisation des Jugendamts und des Landesjugendamts, § 71 Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss, § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen, Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit, § 74a Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder, § 75 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe, § 76 Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben, § 77 Vereinbarungen über die Höhe der Kosten, Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung, § 78b Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts, § 78c Inhalt der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen, § 78e Örtliche Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen, § 79 Gesamtverantwortung, Grundausstattung, § 79a Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe, § 81 Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, § 83 Aufgaben des Bundes, Bundesjugendkuratorium, § 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern, § 86a Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige, § 86b Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder, § 86c Fortdauernde Leistungsverpflichtung und Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel, § 86d Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden, Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben, § 87 Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, § 87a Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung, § 87b Örtliche Zuständigkeit für die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren, § 87c Örtliche Zuständigkeit für die Beistandschaft, die Amtspflegschaft, die Amtsvormundschaft und die Bescheinigung nach § 58a, § 87d Örtliche Zuständigkeit für weitere Aufgaben im Vormundschaftswesen, § 87e Örtliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglaubigung, Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland, § 88 Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland, Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, § 88a Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, § 89 Kostenerstattung bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt, § 89a Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege, § 89b Kostenerstattung bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, § 89c Kostenerstattung bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung, § 89d Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise, Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen. 1 Allgemeines Rz. Trägern der freien Jugendhilfe (§ 43 – 48a SGB VIII SGB VIII). 1 Satz 1 Nr. Merkblatt über die Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform für Kinder und Jugendliche mit Behinderung gem. § 48a SGB VIII Sonstige betreute Wohnform Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unterkunft erhalten, gelten die §§ 45 bis 48 entsprechend. Pflegeperson; Pflegefamilie; Pflegekind; Vollzeitpflegeperson; Vollzeitpflege; ... Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten): (Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe), Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung, Die neuesten Entscheidungen zur COVID-19-Pandemie, OVG Rheinland-Pfalz, 13.11.2015 - 7 A 10094/15, LSG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2017 - L 10 U 762/15, Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII), Drittes Kapitel - Andere Aufgaben der Jugendhilfe (§§, Zweiter Abschnitt - Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen (§§.
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